A14: Geänderte Paragraphen in der Satzung der NAJU
Veranstaltung: | Deli |
---|---|
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 01.09.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 13.09.2024, 17:15 |
Antragshistorie: | Version 1(13.09.2024) |
Veranstaltung: | Deli |
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Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 01.09.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 13.09.2024, 17:15 |
Antragshistorie: | Version 1(13.09.2024) Version 1 |
(3) Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie
steht in ihrer Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten,
Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Sie bietet ihren Mitgliedern
unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer
Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit
unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten
aus dem Verband ausgeschlossen werden.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die
Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in §6 Abs. 3 genannten
Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem
Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU und der NAJU zu besuchen,
sofern die zuständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied im
Sinne des § 6 (3) a-d erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der
Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das
Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und
Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen
Untergliederung teilnehmen. Mitglieder, die keiner Untergliederung im Sinne § 7
dieser Satzung zugeordnet werden können, werden als Direktmitglieder des
Bundesverbandes geführt. Sie üben ihre Rechte als NABU-Mitglied im Rahmen einer
vom Präsidium des Bundesverbandes einzuberufenden eigenen Mitgliederversammlung
und ihre Rechte als NAJU-Mitglied im Rahmen einer vom Bundesvorstand
einzuberufenden eigenen Mitgliederversammlung aus.
(5) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der
Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen
Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung
oder das NABU Präsidium. Über die Aufnahme von korporativen Mitgliedern
entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem NAJU Bundesvorstand.
(7) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der
Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu
diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch
das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt
durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann
erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die
satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner
Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU
Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen. Mit dem
Widerruf erlischt auch die Mitgliedschaft in der NAJU.
(8) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die Mitglied sind, ab dem 7.
Lebensjahr. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das
16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben
das aktive Wahlrecht, je angefangene 1000 Mitglieder eine Stimme. Alle
Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind
höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU und
NAJU enden auch alle Ämter.
(3) Der Bundesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder
des Bundesverbandes sind, in Landesverbände und diese, soweit erforderlich, in
Verbände und Gruppen regionaler Ebene. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1
genannten Gliederungen soll der Wunsch des Mitglieds, andernfalls dessen
Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-
Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung
durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und
Vereinbarungen werden nicht berührt.
(4) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen
gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu
beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich
Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese
Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU
verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs 8 Satz 2
Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können
die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen
veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten
Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem
Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.
(3) Die Landesverbände, korporativen Mitglieder und Direktmitglieder des
Bundesverbandes entsenden insgesamt 75 Delegierte in die
Bundesdelegiertenversammlung. Jeder Landesverband, jedes korporative Mitglied
und die Direktmitglieder des Bundesverbandes entsenden drei Delegierte. Die
weiteren Delegierten werden entsprechend des prozentualen Anteils der Mitglieder
des jeweiligen Landesverbandes, des korporativen Mitglieds und der
Direktmitglieder des Bundesverbandes an der Gesamtmitgliederzahl aller
Landesverbände, korporativen Mitglieder und Direktmitglieder des Bundesverbandes
entsandt.
(3) Die Landesverbände, korporativen Mitglieder und Direktmitglieder des Bundesverbandes entsenden insgesamt 75 Delegierte in die Bundesdelegiertenversammlung. Jeder Landesverband, jedes korporative Mitglied und die Direktmitglieder des Bundesverbandes entsenden dreizwei Delegierte. Die weiteren Delegierten werden entsprechend des prozentualen Anteils der Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes, des korporativen Mitglieds und der Direktmitglieder des Bundesverbandes an der Gesamtmitgliederzahl aller Landesverbände, korporativen Mitglieder und Direktmitglieder des Bundesverbandes entsandt.
(3) Die Landesverbände, korporativen Mitglieder und Direktmitglieder des Bundesverbandes entsenden insgesamt 75zunächst 65 Delegierte in die Bundesdelegiertenversammlung. Jeder Landesverband, jedes korporative Mitglied und die Direktmitglieder des Bundesverbandes entsenden drei Delegierte. Die weiterenDiese Delegierten werden entsprechend des prozentualen Anteils der Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes, des korporativen Mitglieds und der Direktmitglieder des Bundesverbandes an der Gesamtmitgliederzahl aller Landesverbände, korporativen Mitglieder und Direktmitglieder des Bundesverbandes entsandt. Landesverbände, kooperative Mitglieder und die Direktmiglieder des Bundesverbandes, auf die nach dieser Berechnung weniger als 3 Delegierte entfallen würden, erhalten zusätzliche Delegiertenplätze so dass ihre Delegiertenzahl auf 3 aufgestockt wird.
Delegierte*r ist, wer von der Landesjugendversammlung eines bestehenden
Landesverbandes, eines korporativen Mitglieds oder der Mitgliederversammlung der
Direktmitglieder des Bundesverbandes gewählt worden ist. Landesverbände gelten
als bestehend, wenn innerhalb der vergangenen drei Jahre eine
Landesjugendversammlung stattgefunden hat. Die Landesverbände, korporative
Mitglieder und die Direktmitglieder des Bundesverbandes können Ersatzdelegierte
wählen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge im Falle der
Verhinderung eines*einer Vertreter*in oder der Erhöhung der Zahl der dem
Landesverband, dem korporativen Mitglied oder den Direktmitgliedern des
Bundesverbandes zustehenden Delegierten während der Amtsperiode der Delegierten
nachrücken. Stichtag für die Zahl der Stimmen ist der letzte Tag des vorletzten
Quartals vor der Bundesdelegiertenversammlung (31.03., 30.06, 30.09, 31.12).
(6) Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von
acht Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich gegenüber den
gewählten Delegierten der NAJU Landesverbände, der korporativen Mitgliedern und
der Direktmitglieder des Bundesverbandes einberufen. Die Einladung und die
Antragsunterlagen werden den gewählten Delegierten persönlich in der
satzungsgemäß vorgeschriebenen Form und Frist übersandt. Die Landesverbände und
korporativen Mitglieder versichern schriftlich, dass eine ordnungsgemäße Wahl
der Delegierten erfolgt ist.
(7) Die Bundesdelegiertenversammlung findet jährlich statt. Darüber hinaus ist
eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung auf Verlangen von mindestens
zehn Prozent der Mitglieder oder zwei Landesverbänden der NAJU schriftlich und
unter Angaben der Gründe einzuberufen oder wenn das Interesse des Vereins es
erfordert.
(10) Anträge und Resolutionen zur Bundesdelegiertenversammlung müssen spätestens
vier Wochen vor dem Versammlungsbeginn beim Bundesvorstand eingegangen sein.
Antragsberechtigt sind Delegierte, der Bundesvorstand, die Vorstände von
Landesverbänden und der korporativen Mitglieder, die Sprecher*innen der
Arbeitskreise.
(1) Die Vorstände der NABU Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich
für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen
und Ordnungen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes des Landesverbandes, die
innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Stellt
der NABU Landesvorstand fest, dass Untergliederungen ihres
Zuständigkeitsbereichs
(2) Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen
voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die
Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit
zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist
hinzuweisen.
(3) Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme
bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der
Landesvorstand für Untergliederungen in seinem Bereich Ordnungsmaßnahmen
einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und Schwere
der Pflichtverletzung.
• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU Logos sowie des Namensbestandteils
„NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.",
• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU Logos und NAJU Logos sowie des Namensbestandteils „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.",
(6) Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist
schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides über die
Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat.
Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der
Schiedsstelle gemäß § 13 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.
(7) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz (4) ist die Beschwerde
zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über
die Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der
Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der
Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.
(10) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles
Eingreifen erfordert, kann der Vorstand des Landesverbandes das Ruhen aller oder
einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen
weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert
werden.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das
Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei
dem entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb
eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle zur
Entscheidung vor.
2. Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die
Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 12
dieser Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder
Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll
vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.
3. Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die
Schiedsstelle berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für
zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die
Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate
verlängert werden.
5. Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum
Richteramt befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden
von der Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren
berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt
sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-
Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein.
Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzer*innen vor, so sind
diese aus einem Beisitzer*innenpool zu besetzen. Die Beisitzer*innen werden
durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer*innen für
den Einzelfall ist in der Schiedsordnung festgelegt.
Siehe Unterlagen (Synopse der Satzung); geänderte Stellen sind unterstrichen.
Dies ist natürlich nicht die gesamte Satzung, sondern nur die geänderten Paragraphen.
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