Antrag: | Geänderte Paragraphen in der Satzung der NAJU |
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Antragsteller*in: | Luca Ernemann (NAJU Bayern) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 20.09.2024, 17:47 |
Ä2 zu A14: Geänderte Paragraphen in der Satzung der NAJU
Antragstext
Von Zeile 237 bis 238 einfügen:
• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU Logos und NAJU Logos sowie des Namensbestandteils „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.",
§2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck der NAJU ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege,
des Tierschutzes und Umweltschutzes sowie das Verständnis junger Menschen für
den Schutz der Natur und Umwelt zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine
artenreiche Tier- und Pflanzenwelt
b. Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten und Ökosysteme
c. Einsatz für Klimaschutz und Klimagerechtigkeit
d. Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur-, Umwelt- und
Klimaschutzgedankens
e. Öffentliches Vertreten und Verbreiten des Natur-, Umwelt- und
Klimaschutzgedankens
f. Das Mitwirken bei der Planung, die für den Schutz von Natur, Umwelt und Klima
bedeutsam ist
g. Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie
das Eintreten für den konsequenten Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften
jeweils in Abstimmung mit den Organen des NABU
h. Förderung des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzgedankens im Bildungsbereich
i. Informationen der Jugend über Probleme des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes
und den damit zusammenhängenden Bereichen
j. Regelmäßige Kontaktpflege mit anderen Jugendlichen, Jugendgruppen und
Jugendorganisationen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene
k. Förderung des demokratischen Handelns von jungen Menschen
l. die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und
ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische
Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung
m. die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege
mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke der NAJU.
(3) Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie
steht in ihrer Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten,
Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Sie bietet ihren Mitgliedern
unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer
Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit
unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten
aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder der NAJU sind alle Mitglieder des NABU, die zu Beginn des
Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder des
NABU, die in der NAJU ein Amt bekleiden.
(2) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie nicht
eingetragene Vereine sein.
(3) Die NAJU bietet folgende Mitgliedsformen:
a. Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen
Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b. Kindermitglieder. Kindermitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung
des 13. Lebensjahres.
c. Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14.
Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
d. Familienmitglieder. Der*die Partner*in eines ordentlichen Mitgliedes und die
in einer Wohnung mit ihm*ihr gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres können Familienmitglied werden.
e. Korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder haben Stimmrecht. Eine
korporative Mitgliedschaft bedeutet Informations- und Erfahrungsaustausch,
gegenseitige Beratung und gemeinsame Aktivitäten.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die
Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in §6 Abs. 3 genannten
Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem
Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU und der NAJU zu besuchen,
sofern die zuständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied im
Sinne des § 6 (3) a-d erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der
Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das
Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und
Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen
Untergliederung teilnehmen. Mitglieder, die keiner Untergliederung im Sinne § 7
dieser Satzung zugeordnet werden können, werden als Direktmitglieder des
Bundesverbandes geführt. Sie üben ihre Rechte als NABU-Mitglied im Rahmen einer
vom Präsidium des Bundesverbandes einzuberufenden eigenen Mitgliederversammlung
und ihre Rechte als NAJU-Mitglied im Rahmen einer vom Bundesvorstand
einzuberufenden eigenen Mitgliederversammlung aus.
(5) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der
Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen
Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung
oder das NABU Präsidium. Über die Aufnahme von korporativen Mitgliedern
entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem NAJU Bundesvorstand.
(6) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung begründet gleichzeitig die
Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
(7) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der
Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu
diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch
das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt
durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann
erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die
satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner
Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU
Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen. Mit dem
Widerruf erlischt auch die Mitgliedschaft in der NAJU.
(8) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die Mitglied sind, ab dem 7.
Lebensjahr. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das
16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben
das aktive Wahlrecht, je angefangene 1000 Mitglieder eine Stimme. Alle
Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind
höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU und
NAJU enden auch alle Ämter.
(9) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen.
b. durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf
bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
c. durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.
d. durch Streichung von der Mitgliederliste durch das NABU Präsidium bei
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung.
e. durch Tod des Mitglieds.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die
zugehörigen Familienmitgliedschaften.
§ 7 Gliederung
(1) Die NAJU ist eine Gliederung innerhalb des NABU-Gesamtverbandes. Sie soll
auf allen funktionalen und regionalen Ebenen des NABU etabliert sein und ist
eine Untergliederung der jeweilig zuständigen NABU-Gliederung.
(2) Die Gründung der NAJU bedarf der Zustimmung der jeweiligen zuständigen NABU-
Gliederung. In diesen Fällen soll ein*e Vertreter*in der NAJU-Gliederung
stimmberechtigtes Mitglied des jeweiligen NABU-Vorstandes sein.
(3) Der Bundesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder
des Bundesverbandes sind, in Landesverbände und diese, soweit erforderlich, in
Verbände und Gruppen regionaler Ebene. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1
genannten Gliederungen soll der Wunsch des Mitglieds, andernfalls dessen
Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-
Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung
durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und
Vereinbarungen werden nicht berührt.
(4) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen
gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu
beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich
Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese
Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU
verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs 8 Satz 2
Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können
die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen
veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten
Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem
Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.
(5) Näheres regelt § 12 dieser Satzung.
§ 9 Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ der NAJU. Sie ist,
soweit diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere zuständig für:
- Die Wahl des Bundesvorstandes und der Kassenprüfenden
- Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des
Bundesvorstandes.
- Die Genehmigung des Haushaltsplans
- die Änderung der Satzung
- Einrichtung von Arbeitskreisen
- die Auflösung der NAJU
(2) Der Bundesdelegiertenversammlung gehören an:
a. Die Mitglieder des Bundesvorstandes
b. Die Delegierten der NAJU Landesverbände
c. Die Delegierten der korporativen Mitglieder
d. Die Delegierten der Direktmitglieder des Bundesverbandes
(3) Die Landesverbände, korporativen Mitglieder und Direktmitglieder des
Bundesverbandes entsenden insgesamt 75 Delegierte in die
Bundesdelegiertenversammlung. Jeder Landesverband, jedes korporative Mitglied
und die Direktmitglieder des Bundesverbandes entsenden drei Delegierte. Die
weiteren Delegierten werden entsprechend des prozentualen Anteils der Mitglieder
des jeweiligen Landesverbandes, des korporativen Mitglieds und der
Direktmitglieder des Bundesverbandes an der Gesamtmitgliederzahl aller
Landesverbände, korporativen Mitglieder und Direktmitglieder des Bundesverbandes
entsandt.
Delegierte*r ist, wer von der Landesjugendversammlung eines bestehenden
Landesverbandes, eines korporativen Mitglieds oder der Mitgliederversammlung der
Direktmitglieder des Bundesverbandes gewählt worden ist. Landesverbände gelten
als bestehend, wenn innerhalb der vergangenen drei Jahre eine
Landesjugendversammlung stattgefunden hat. Die Landesverbände, korporative
Mitglieder und die Direktmitglieder des Bundesverbandes können Ersatzdelegierte
wählen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge im Falle der
Verhinderung eines*einer Vertreter*in oder der Erhöhung der Zahl der dem
Landesverband, dem korporativen Mitglied oder den Direktmitgliedern des
Bundesverbandes zustehenden Delegierten während der Amtsperiode der Delegierten
nachrücken. Stichtag für die Zahl der Stimmen ist der letzte Tag des vorletzten
Quartals vor der Bundesdelegiertenversammlung (31.03., 30.06, 30.09, 31.12).
(4) Die Landesverbände und korporativen Mitglieder können vor der Wahl der
Delegierten und Ersatzdelegierten zugleich beschließen, dass der Landesverband
für je zwei auf ihn nach §9 Abs. 3 entfallende Stimmen eine*n Vertreter*in
entsendet, der*die dieses Mehrstimmrecht nur einheitlich ausüben darf.
(5) Vor der förmlichen Eröffnung der Bundesdelegiertenversammlung wird die Zahl
der Stimmen geprüft und der Versammlungsleitung mitgeteilt. Die
Bundesdelegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Delegierten beschlussfähig.
(6) Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von
acht Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich gegenüber den
gewählten Delegierten der NAJU Landesverbände, der korporativen Mitgliedern und
der Direktmitglieder des Bundesverbandes einberufen. Die Einladung und die
Antragsunterlagen werden den gewählten Delegierten persönlich in der
satzungsgemäß vorgeschriebenen Form und Frist übersandt. Die Landesverbände und
korporativen Mitglieder versichern schriftlich, dass eine ordnungsgemäße Wahl
der Delegierten erfolgt ist.
(7) Die Bundesdelegiertenversammlung findet jährlich statt. Darüber hinaus ist
eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung auf Verlangen von mindestens
zehn Prozent der Mitglieder oder zwei Landesverbänden der NAJU schriftlich und
unter Angaben der Gründe einzuberufen oder wenn das Interesse des Vereins es
erfordert.
(8) Die Sitzungen der Bundesdelegiertenversammlung sind für alle Mitglieder der
NAJU offen. Soweit sie nicht der Bundesdelegiertenversammlung angehören, haben
sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann das Wort erteilt werden.
(9) Das Präsidium des NABU ist zu den Bundesdelegiertenversammlungen einzuladen.
(10) Anträge und Resolutionen zur Bundesdelegiertenversammlung müssen spätestens
vier Wochen vor dem Versammlungsbeginn beim Bundesvorstand eingegangen sein.
Antragsberechtigt sind Delegierte, der Bundesvorstand, die Vorstände von
Landesverbänden und der korporativen Mitglieder, die Sprecher*innen der
Arbeitskreise.
- a. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist
eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um
Beratung eines Gegenstandes handelt. - b. Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert
werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegeben
gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind
nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Bundesdelegiertenversammlung
nicht mehr zulässig. - c. Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufen
Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
§ 12 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen
Ordnung
(1) Die Vorstände der NABU Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich
für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen
und Ordnungen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes des Landesverbandes, die
innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Stellt
der NABU Landesvorstand fest, dass Untergliederungen ihres
Zuständigkeitsbereichs
a. ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der
satzungsgemäßen Gremien bzw. Organe (Landesvertreterversammlungen, Bund-Länder-
Rats oder Präsidium und Landesvorstände) nicht nachkommen,
b. sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so haben sie das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der
innerverbandlichen Ordnung zu treffen.
(2) Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen
voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die
Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit
zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist
hinzuweisen.
(3) Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme
bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der
Landesvorstand für Untergliederungen in seinem Bereich Ordnungsmaßnahmen
einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und Schwere
der Pflichtverletzung.
(4) Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:
• die Rüge,
• die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,
• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU Logos und NAJU Logos sowie des Namensbestandteils
„NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.",
• die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden
Untergliederung (Aberkennung des Status als NABU Untergliederung).
(5) Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den
Verband erfordern, so ist der Vorstand des Landesverbandes befugt, als
Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen
vorläufig in Kraft zu setzen.
(6) Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist
schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides über die
Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat.
Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der
Schiedsstelle gemäß § 13 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.
(7) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz (4) ist die Beschwerde
zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über
die Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der
Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der
Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.
(8) Der Landesverband hat das Präsidium des Bundesverbands unverzüglich von der
Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren
vorläufige Anordnung zu informieren.
(9) Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern
Verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die
Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Vorstand des Landesverbandes
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder
gleichzeitig verhängt werden:
• Rüge oder Verwarnung,
• zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen
Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
• befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
• befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
• Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
(10) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles
Eingreifen erfordert, kann der Vorstand des Landesverbandes das Ruhen aller oder
einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen
weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert
werden.
(11) Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von
einem Monat Beschwerde beim entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der
Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der
NABU Schiedsstelle gemäß § 13 vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das
Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei
dem entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb
eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle zur
Entscheidung vor.
(12) Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die
Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung
ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
§ 13 Schiedsstelle
1. Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von
Ordnungsmaßnahmen gemäß § 12 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für
Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der
Bundesvertreterversammlung.
2. Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die
Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 12
dieser Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder
Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll
vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.
3. Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die
Schiedsstelle berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für
zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die
Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate
verlängert werden.
4. Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen
Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer
gesetzlichen Frist erforderlich.
5. Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum
Richteramt befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden
von der Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren
berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt
sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-
Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein.
Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzer*innen vor, so sind
diese aus einem Beisitzer*innenpool zu besetzen. Die Beisitzer*innen werden
durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer*innen für
den Einzelfall ist in der Schiedsordnung festgelegt.
Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer*innen der Schiedsstelle müssen
Mitglieder des NABU sein.
6. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der
Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit
drei Beisitzer*innen, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.
7. Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt
die Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.
8. Die Kammervorsitzenden können auf Beschluss der BVV nebenberuflich tätig
werden. Die Höhe der Vergütung wird ebenfalls durch die BVV festgelegt.
§ 16 Allgemeine Bestimmungen
- Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft in der NAJU ist ehrenamtlich,
soweit durch diese Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts
anderes geregelt ist.
- Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind,
werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.
- Die Vorstände der Untergliederungen können jeweils für ihren
Zuständigkeitsbereich beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder
eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der
Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über
die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit im Bundesvorstand hat die
Bundesdelegiertenversammlung zu beschließen.
- Bedienstete der NAJU auf Bundesebene können nicht Delegierte der
Bundesdelegiertenversammlung, Mitglied des Bundesvorstandes oder eines
Landesvorstandes sein. Bedienstete der NAJU auf Landesebene können nicht
Mitglied des NAJU Bundesvorstands sein.
- Die Organe der NAJU sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen
ordnungsgemäß eingeladen wurde, sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt.
- Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die
die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung
wiedergeben. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und
einer*m von ihm bestellten Protokollführer*in zu unterzeichnen.
- Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige
Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen
Vorschriften, bzw. die Regelungen der Satzung des NABU Bundesverbandes.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der
Bundesdelegiertenversammlung am 26. September 2020 beschlossen mit Änderung
durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung vom 21. September 2024. Sie
ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 11.10.2014.
(2) Sie wurde auf der Bundesvertreterversammlung des NABU am 14.11.2020
bestätigt. Die letzte Änderung wurde durch die NABU Bundesvertreterversammlung
am 9. November 2024 bestätigt.
Von Zeile 237 bis 238 einfügen:
• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU Logos und NAJU Logos sowie des Namensbestandteils „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.",
§2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck der NAJU ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege,
des Tierschutzes und Umweltschutzes sowie das Verständnis junger Menschen für
den Schutz der Natur und Umwelt zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine
artenreiche Tier- und Pflanzenwelt
b. Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten und Ökosysteme
c. Einsatz für Klimaschutz und Klimagerechtigkeit
d. Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur-, Umwelt- und
Klimaschutzgedankens
e. Öffentliches Vertreten und Verbreiten des Natur-, Umwelt- und
Klimaschutzgedankens
f. Das Mitwirken bei der Planung, die für den Schutz von Natur, Umwelt und Klima
bedeutsam ist
g. Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie
das Eintreten für den konsequenten Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften
jeweils in Abstimmung mit den Organen des NABU
h. Förderung des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzgedankens im Bildungsbereich
i. Informationen der Jugend über Probleme des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes
und den damit zusammenhängenden Bereichen
j. Regelmäßige Kontaktpflege mit anderen Jugendlichen, Jugendgruppen und
Jugendorganisationen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene
k. Förderung des demokratischen Handelns von jungen Menschen
l. die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und
ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische
Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung
m. die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege
mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke der NAJU.
(3) Die NAJU ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie
steht in ihrer Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten,
Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Sie bietet ihren Mitgliedern
unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer
Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit
unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten
aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder der NAJU sind alle Mitglieder des NABU, die zu Beginn des
Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder des
NABU, die in der NAJU ein Amt bekleiden.
(2) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie nicht
eingetragene Vereine sein.
(3) Die NAJU bietet folgende Mitgliedsformen:
a. Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen
Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b. Kindermitglieder. Kindermitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung
des 13. Lebensjahres.
c. Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14.
Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
d. Familienmitglieder. Der*die Partner*in eines ordentlichen Mitgliedes und die
in einer Wohnung mit ihm*ihr gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres können Familienmitglied werden.
e. Korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder haben Stimmrecht. Eine
korporative Mitgliedschaft bedeutet Informations- und Erfahrungsaustausch,
gegenseitige Beratung und gemeinsame Aktivitäten.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die
Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in §6 Abs. 3 genannten
Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem
Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU und der NAJU zu besuchen,
sofern die zuständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied im
Sinne des § 6 (3) a-d erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der
Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das
Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und
Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen
Untergliederung teilnehmen. Mitglieder, die keiner Untergliederung im Sinne § 7
dieser Satzung zugeordnet werden können, werden als Direktmitglieder des
Bundesverbandes geführt. Sie üben ihre Rechte als NABU-Mitglied im Rahmen einer
vom Präsidium des Bundesverbandes einzuberufenden eigenen Mitgliederversammlung
und ihre Rechte als NAJU-Mitglied im Rahmen einer vom Bundesvorstand
einzuberufenden eigenen Mitgliederversammlung aus.
(5) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der
Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen
Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung
oder das NABU Präsidium. Über die Aufnahme von korporativen Mitgliedern
entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem NAJU Bundesvorstand.
(6) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung begründet gleichzeitig die
Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
(7) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der
Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu
diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch
das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt
durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann
erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die
satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner
Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU
Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen. Mit dem
Widerruf erlischt auch die Mitgliedschaft in der NAJU.
(8) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die Mitglied sind, ab dem 7.
Lebensjahr. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das
16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben
das aktive Wahlrecht, je angefangene 1000 Mitglieder eine Stimme. Alle
Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind
höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU und
NAJU enden auch alle Ämter.
(9) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen.
b. durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf
bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
c. durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.
d. durch Streichung von der Mitgliederliste durch das NABU Präsidium bei
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung.
e. durch Tod des Mitglieds.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die
zugehörigen Familienmitgliedschaften.
§ 7 Gliederung
(1) Die NAJU ist eine Gliederung innerhalb des NABU-Gesamtverbandes. Sie soll
auf allen funktionalen und regionalen Ebenen des NABU etabliert sein und ist
eine Untergliederung der jeweilig zuständigen NABU-Gliederung.
(2) Die Gründung der NAJU bedarf der Zustimmung der jeweiligen zuständigen NABU-
Gliederung. In diesen Fällen soll ein*e Vertreter*in der NAJU-Gliederung
stimmberechtigtes Mitglied des jeweiligen NABU-Vorstandes sein.
(3) Der Bundesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder
des Bundesverbandes sind, in Landesverbände und diese, soweit erforderlich, in
Verbände und Gruppen regionaler Ebene. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1
genannten Gliederungen soll der Wunsch des Mitglieds, andernfalls dessen
Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-
Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung
durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und
Vereinbarungen werden nicht berührt.
(4) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen
gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu
beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich
Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese
Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU
verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs 8 Satz 2
Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können
die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen
veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten
Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem
Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.
(5) Näheres regelt § 12 dieser Satzung.
§ 9 Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ der NAJU. Sie ist,
soweit diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere zuständig für:
- Die Wahl des Bundesvorstandes und der Kassenprüfenden
- Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des
Bundesvorstandes.
- Die Genehmigung des Haushaltsplans
- die Änderung der Satzung
- Einrichtung von Arbeitskreisen
- die Auflösung der NAJU
(2) Der Bundesdelegiertenversammlung gehören an:
a. Die Mitglieder des Bundesvorstandes
b. Die Delegierten der NAJU Landesverbände
c. Die Delegierten der korporativen Mitglieder
d. Die Delegierten der Direktmitglieder des Bundesverbandes
(3) Die Landesverbände, korporativen Mitglieder und Direktmitglieder des
Bundesverbandes entsenden insgesamt 75 Delegierte in die
Bundesdelegiertenversammlung. Jeder Landesverband, jedes korporative Mitglied
und die Direktmitglieder des Bundesverbandes entsenden drei Delegierte. Die
weiteren Delegierten werden entsprechend des prozentualen Anteils der Mitglieder
des jeweiligen Landesverbandes, des korporativen Mitglieds und der
Direktmitglieder des Bundesverbandes an der Gesamtmitgliederzahl aller
Landesverbände, korporativen Mitglieder und Direktmitglieder des Bundesverbandes
entsandt.
Delegierte*r ist, wer von der Landesjugendversammlung eines bestehenden
Landesverbandes, eines korporativen Mitglieds oder der Mitgliederversammlung der
Direktmitglieder des Bundesverbandes gewählt worden ist. Landesverbände gelten
als bestehend, wenn innerhalb der vergangenen drei Jahre eine
Landesjugendversammlung stattgefunden hat. Die Landesverbände, korporative
Mitglieder und die Direktmitglieder des Bundesverbandes können Ersatzdelegierte
wählen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge im Falle der
Verhinderung eines*einer Vertreter*in oder der Erhöhung der Zahl der dem
Landesverband, dem korporativen Mitglied oder den Direktmitgliedern des
Bundesverbandes zustehenden Delegierten während der Amtsperiode der Delegierten
nachrücken. Stichtag für die Zahl der Stimmen ist der letzte Tag des vorletzten
Quartals vor der Bundesdelegiertenversammlung (31.03., 30.06, 30.09, 31.12).
(4) Die Landesverbände und korporativen Mitglieder können vor der Wahl der
Delegierten und Ersatzdelegierten zugleich beschließen, dass der Landesverband
für je zwei auf ihn nach §9 Abs. 3 entfallende Stimmen eine*n Vertreter*in
entsendet, der*die dieses Mehrstimmrecht nur einheitlich ausüben darf.
(5) Vor der förmlichen Eröffnung der Bundesdelegiertenversammlung wird die Zahl
der Stimmen geprüft und der Versammlungsleitung mitgeteilt. Die
Bundesdelegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Delegierten beschlussfähig.
(6) Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von
acht Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich gegenüber den
gewählten Delegierten der NAJU Landesverbände, der korporativen Mitgliedern und
der Direktmitglieder des Bundesverbandes einberufen. Die Einladung und die
Antragsunterlagen werden den gewählten Delegierten persönlich in der
satzungsgemäß vorgeschriebenen Form und Frist übersandt. Die Landesverbände und
korporativen Mitglieder versichern schriftlich, dass eine ordnungsgemäße Wahl
der Delegierten erfolgt ist.
(7) Die Bundesdelegiertenversammlung findet jährlich statt. Darüber hinaus ist
eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung auf Verlangen von mindestens
zehn Prozent der Mitglieder oder zwei Landesverbänden der NAJU schriftlich und
unter Angaben der Gründe einzuberufen oder wenn das Interesse des Vereins es
erfordert.
(8) Die Sitzungen der Bundesdelegiertenversammlung sind für alle Mitglieder der
NAJU offen. Soweit sie nicht der Bundesdelegiertenversammlung angehören, haben
sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann das Wort erteilt werden.
(9) Das Präsidium des NABU ist zu den Bundesdelegiertenversammlungen einzuladen.
(10) Anträge und Resolutionen zur Bundesdelegiertenversammlung müssen spätestens
vier Wochen vor dem Versammlungsbeginn beim Bundesvorstand eingegangen sein.
Antragsberechtigt sind Delegierte, der Bundesvorstand, die Vorstände von
Landesverbänden und der korporativen Mitglieder, die Sprecher*innen der
Arbeitskreise.
- a. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist
eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um
Beratung eines Gegenstandes handelt. - b. Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert
werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegeben
gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind
nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Bundesdelegiertenversammlung
nicht mehr zulässig. - c. Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufen
Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
- a. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist
§ 12 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen
Ordnung
(1) Die Vorstände der NABU Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich
für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen
und Ordnungen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes des Landesverbandes, die
innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Stellt
der NABU Landesvorstand fest, dass Untergliederungen ihres
Zuständigkeitsbereichs
a. ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der
satzungsgemäßen Gremien bzw. Organe (Landesvertreterversammlungen, Bund-Länder-
Rats oder Präsidium und Landesvorstände) nicht nachkommen,
b. sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so haben sie das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der
innerverbandlichen Ordnung zu treffen.
(2) Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen
voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die
Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit
zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist
hinzuweisen.
(3) Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme
bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der
Landesvorstand für Untergliederungen in seinem Bereich Ordnungsmaßnahmen
einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und Schwere
der Pflichtverletzung.
(4) Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:
• die Rüge,
• die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,
• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU Logos und NAJU Logos sowie des Namensbestandteils
„NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.",
• die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden
Untergliederung (Aberkennung des Status als NABU Untergliederung).
(5) Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den
Verband erfordern, so ist der Vorstand des Landesverbandes befugt, als
Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen
vorläufig in Kraft zu setzen.
(6) Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist
schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides über die
Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat.
Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der
Schiedsstelle gemäß § 13 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.
(7) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz (4) ist die Beschwerde
zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über
die Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der
Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der
Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.
(8) Der Landesverband hat das Präsidium des Bundesverbands unverzüglich von der
Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren
vorläufige Anordnung zu informieren.
(9) Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern
Verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die
Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Vorstand des Landesverbandes
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder
gleichzeitig verhängt werden:
• Rüge oder Verwarnung,
• zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen
Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
• befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
• befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
• Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
(10) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles
Eingreifen erfordert, kann der Vorstand des Landesverbandes das Ruhen aller oder
einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen
weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert
werden.
(11) Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von
einem Monat Beschwerde beim entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der
Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der
NABU Schiedsstelle gemäß § 13 vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das
Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei
dem entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb
eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle zur
Entscheidung vor.
(12) Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die
Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung
ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
§ 13 Schiedsstelle
1. Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von
Ordnungsmaßnahmen gemäß § 12 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für
Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der
Bundesvertreterversammlung.
2. Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die
Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 12
dieser Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder
Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll
vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.
3. Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die
Schiedsstelle berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für
zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die
Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate
verlängert werden.
4. Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen
Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer
gesetzlichen Frist erforderlich.
5. Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum
Richteramt befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden
von der Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren
berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt
sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-
Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein.
Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzer*innen vor, so sind
diese aus einem Beisitzer*innenpool zu besetzen. Die Beisitzer*innen werden
durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer*innen für
den Einzelfall ist in der Schiedsordnung festgelegt.
Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer*innen der Schiedsstelle müssen
Mitglieder des NABU sein.
6. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der
Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit
drei Beisitzer*innen, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.
7. Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt
die Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.
8. Die Kammervorsitzenden können auf Beschluss der BVV nebenberuflich tätig
werden. Die Höhe der Vergütung wird ebenfalls durch die BVV festgelegt.
§ 16 Allgemeine Bestimmungen
- Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft in der NAJU ist ehrenamtlich,
soweit durch diese Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts
anderes geregelt ist.
- Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind,
werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.
- Die Vorstände der Untergliederungen können jeweils für ihren
Zuständigkeitsbereich beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder
eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der
Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über
die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit im Bundesvorstand hat die
Bundesdelegiertenversammlung zu beschließen.
- Bedienstete der NAJU auf Bundesebene können nicht Delegierte der
Bundesdelegiertenversammlung, Mitglied des Bundesvorstandes oder eines
Landesvorstandes sein. Bedienstete der NAJU auf Landesebene können nicht
Mitglied des NAJU Bundesvorstands sein.
- Die Organe der NAJU sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen
ordnungsgemäß eingeladen wurde, sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt.
- Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die
die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung
wiedergeben. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und
einer*m von ihm bestellten Protokollführer*in zu unterzeichnen.
- Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige
Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen
Vorschriften, bzw. die Regelungen der Satzung des NABU Bundesverbandes.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der
Bundesdelegiertenversammlung am 26. September 2020 beschlossen mit Änderung
durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung vom 21. September 2024. Sie
ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 11.10.2014.
(2) Sie wurde auf der Bundesvertreterversammlung des NABU am 14.11.2020
bestätigt. Die letzte Änderung wurde durch die NABU Bundesvertreterversammlung
am 9. November 2024 bestätigt.
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